Neuwies: Bundesgericht lehnt Beschwerde gegen Mobilfunkantennen-Umbau ab
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Das Bundesgericht hat entschieden, auf die Beschwerde des Vereins «Wald Digital» gegen den Umbau der bestehenden Mobilfunkantenne beim Schulhaus Neuwies nicht einzutreten. Trotz unserer Bemühungen und der vorgebrachten Argumente wurde die Beschwerde leider abgewiesen.
Wir sind zutiefst enttäuscht über diesen Entscheid des Bundesgerichts. Wir bleiben jedoch bei unserer Überzeugung, dass die Mobilfunkstrahlung gesundheitsschädigend ist, insbesondere im Hinblick auf ihre Nähe zum Primarschulhaus Neuwies. Trotz der rechtlichen Niederlage halten wir an unserer Position fest und sind besorgt über die Haltung der staatlichen Behörden in dieser Angelegenheit. Wir sehen uns im Verbund mit vielen weiteren gerechtfertigten und nun ebenfalls abgewiesenen Gerichtsverfahren in der ganzen Schweiz.
Aufschub von mehr als vier Jahren erreicht!
Am 16. August 2019 hatte die Gemeinde Wald das Baugesuch der Swisscom für den Umbau der bestehenden MFA in der Neuwies publiziert. Durch das gemeinsame und entschlossene Handeln engagierter Walderinnen und Walder konnte letzendlich ein Bauaufschub von über vier Jahren erreicht werden. Damit haben wir zumindest ein Teilziel erreicht und viele Schulkinder im Neuwies vor erhöhter Mobilfunkstrahlung schützen können. Unsere Bemühungen haben zudem zur besseren Information, Aufklärung und Sensibilisierung der Schweizer Bevölkerung in Sachen der problematischen Seiten des Mobilfunks und der Strahlenbelastungen überhaupt.
Viele Menschen werden aber künftig in ihrem Lebensraum einer deutlich höheren Strahlung ausgesetzt sein. Am stärksten betroffen sind die Schülerinnen und Schüler und die Lehrerschaft der Neuwies sowie die direkten Anwohner.
Der Bundesgerichtsentscheid
Ende 2023 haben wir das Urteil des Bundesgerichts erhalten, mit dem unsere Beschwerde abgewiesen wurde. Das Bundesgericht hat entschieden, auf die in der Replik vorgebrachten neuen Argumente nicht einzutreten und unsere Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs abgewiesen. Auch die Kritik am Qualitätssicherungssystem und am Vorsorgeprinzip fand beim Bundesgericht kein Gehör. Die der Swisscom zugesprochene Parteientschädigung wurde bestätigt.
- In formeller Hinsicht macht das Bundesgericht zunächst klar, dass auf Rügen und Vorbringen in der Replik, welche bereits in der Beschwerde hätten vorgetragen werden können, nicht einzutreten ist (E. 2.1). Alles, was wir erst in der Replik erstmals vorbrachten, und auch die neu gestellten Verfahrensanträge, fanden daher keine Beachtung mehr.
- Unsere Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs beurteilte das Bundesgericht abschlägig. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf ihre Urteile verwiesen habe und diese noch nicht rechtskräftig waren. Es sei nicht ersichtlich, dass der angefochtene Entscheid infolge einer ungenügenden Begründung nicht sachgerecht anfechtbar gewesen wäre (E. 3).
- Die «worst case»-Beurteilung für adaptive Antennen ohne Korrekturfaktor wird vom Bundesgericht geschützt, womit es seine im Verlauf des Jahres entwickelte Rechtsprechung bestätigt (E. 4.4).
- Das Bundesgericht geht auf die Frage, ob die nachträgliche Anwendung eines Korrekturfaktors baubewilligungspflichtig sei oder nicht, nicht ein, weil sie ausserhalb des Streitgegenstands des Verfahrens sei (E. 4.5).
- Zu unserer Kritik am QS-System verweist das Bundesgericht auf frühere Urteile aus diesem Jahr. Es zweifelt nicht an der Tauglichkeit des QS-Systems (E. 5). Interessant ist dabei, dass das Bundesgericht in E. 5.4.1 (S. 11 oben) ausführt, dass – sollten durch künftige Entwicklungen adaptiver Antennen die Antennendiagramme per Software so erweitert werden, dass sie vom vormaligen umhüllenden Antennendiagramm nicht mehr erfasst würden, seien Kontrollmechanismen vorgesehen. Das QS-System habe Prozesse zu definieren, die sicherstellen, dass Änderungen der softwaremässigen Einstellungen (namentlich die ferngesteuerte Beschränkung der Sendeleistung) erfasst und unverzüglich an die QS-Datenbank übertragen werden. Das Bundesgericht hat das Problem somit erkannt, ist aber (leider) der Meinung, dass dies erst bei «zukünftigen Entwicklungen» der Fall sei.
- Unserer Kritik an der (fehlenden) Messempfehlung folgte das Bundesgericht ebenfalls nicht. Es geht davon aus, dass gestützt auf den technischen Bericht des METAS Abnahmemessungen durchgeführt werden können (E. 6).
- Das Bundesgericht erkennt leider auch keine Verletzung des Vorsorgeprinzips. Es erachtet die heutigen Grenzwerte nach wie vor als gesetzeskonform. Die vorgelegten Studienergebnisse konnten das Bundesgericht nicht vom Gegenteil überzeugen (E. 7).
- Schliesslich schützt das Bundesgericht sogar die im Verfahren vor Verwaltungsgericht festgesetzte Parteientschädigung für die Swisscom. Das Gericht erachtet es nicht als willkürlich, dass der Swisscom CHF 2'500.00 zugesprochen wurden (E. 8). Sie werden daher der Swisscom die vom Verwaltungsgericht zugesprochene Entschädigung noch bezahlen müssen.
Dank an Unterstützer*innen und Spender*innen
Wir möchten allen Unterstützer*innen und Spender*innen unseren herzlichen Dank aussprechen. Ihr unermüdlicher und uneigennütziger Einsatz in dieser Angelegenheit war für uns von unschätzbarem Wert und hat den Gang vor das Bundesgericht erst möglich gemacht. Vielen ❤️-lichen Dank!