Statuten des Verein «Wald Digital»

«Wald Digital. Für eine gesunde und nachhaltige Digitalisierung.»

 

1. Name und Sitz

Unter dem Namen «Wald Digital» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Wald ZH. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

2. Ziel und Zweck

Der Verein bezweckt:

  • die Forderung eines bewussten, reflektierten, gesundheitsverträglichen und nachhaltigen Umgangs mit der digitalen Entwicklung in der Gemeinde Wald ZH.
  • die Sensibilisierung der Bevölkerung für die Folgen und Risiken einer sorglosen Digitalisierung.
  • mittels gemeinsamer Aktionen und Interventionen auf Gemeindeebene, die Belastung der Bevölkerung durch Elektrosmog zu reduzieren.
  • die fachliche und finanzielle Unterstützung von Baueinsprachen bei Projekten, welche dem Vereinszweck nicht entsprechen.

Der Verein engagiert sich für:

  • den Schutz vor hochfrequenter Strahlung von Mensch, Tier und Umwelt.
  • die Vorsorge und den Schutz vor hochfrequenter Strahlung insbesondere von Kindern und Jugendlichen.
  • das Recht auf einen strahlungsfreien Lern-, Arbeits- und Lebensraum (öffentliche Gebäude und Plätze, öffentliche Verkehrsmittel etc.).
  • einen sinnvollen und massvollen Umgang mit kabellosen Funktechnologien.

Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Mitgliederbeiträge
  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen
  • Subventionen
  • Beiträge von Gönnerinnen und Gönnern
  • Spenden und Zuwendungen aller Art

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.

Das Geschäftsjahrentspricht dem Kalenderjahr.

4. Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personenwerden, die den Vereinszweck unterstützen.

Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

6. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

Ein Mitglied, das dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Revisionsstelle

8. Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung und wird vom Vorstand jährlich einmal einberufen.

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 20 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis 10 Tageschriftlich an den Vorstand zu richten.

Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks verlangen.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die folgenden Aufgaben und Kompetenzen:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  2. Genehmigung der Jahresrechnung
  3. Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes.
  4. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  5. Genehmigung des Jahresbudgets
  6. Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
  7. Änderung der Statuten
  8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.

Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

9. Der Vorstand

    • Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen. Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich.
    • Der Vorstand kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen. Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.
    • Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
    • Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber.
    • Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen.
    • Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
    • Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

10. Zeichnungsberechtigung

Der Verein wird zur Doppelunterschrift verpflichtet bei Ausgaben ab CHF 300.00, bestehend aus einer Person aus dem Präsidium und einem Mitglied des Vorstandes.

11. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

12. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von 3/4 der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Organisation, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

13. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 30. August 2019 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

 

30. August 2019, Wald